Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich
- 1.
- des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
- a)
- zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in der Gemeinschaft oder
- b)
- zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen) und
- 2.
- der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von
- a)
- Butter
- b)
- Butterfett oder
- c)
- Rahm (Sahne)
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.
§ 1a MilchFettAusfV Begriffsbestimmungen ... 3. zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat, 4. Kleinverarbeiter, ... eine Zulassung erhalten hat, 4. Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt, 5. ... abgibt, 5. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder ...
§ 5 MilchFettAusfV Überwachung, Kosten, Aufbewahrungsfristen ... (2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Ausfuhr besteht, ... der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist. (4) Der Beteiligte hat ...