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§ 7 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Aufzeichnungspflichten, Inventur



(1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Butterfett,

b)
die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,

c)
den in dem Butterfett, dem Butteroil sowie den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett,

d)
Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,

e)
den Verbleib des Butterfetts, des Butteroils sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,

3.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,

4.
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.

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Zitierungen von § 7 Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MilchFettAusfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettAusfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MilchFettAusfV Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
... übrigen finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung ...