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Änderung § 1 UStZustV vom 01.04.2008

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§ 1 UStZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 1 UStZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 62a G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:

1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,

2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,

3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,

4. das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,

5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,

6. das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik ansässige Unternehmer,

7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Unternehmer,

8. das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,

9. das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,

10. das Finanzamt München II für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,

11. das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,

12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,

13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,

14. das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,

15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,

16. das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,

17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,

18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,

19. das Finanzamt München II für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,

(Text alte Fassung)

20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer,

(Text neue Fassung)

20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis Z.

21. das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,

22. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,

23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,

24. das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,

25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,

26. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,

27. das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,

28. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,

29. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,

30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,

31. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansässige Unternehmer,

32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,

33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,

34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.

(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.