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Artikel 62a - Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes (BMFRuMünzGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715 (Nr. 18); Geltung ab 17.05.2008, abweichend siehe Artikel 63
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Artikel 62a Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 62a hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 UStZustV § 1

§ 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis Ż."



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Frühere Fassungen von Artikel 62a Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008 (20.08.2008)Berichtigung des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
vom 12.08.2008 BGBl. I S. 1715

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 62a Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 62a BMFRuMünzGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFRuMünzGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 63 BMFRuMünzGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b am 1. April 2008 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
B. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1715
Berichtigung BMFRuMünzGÄndGBer
... vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 62a ist die Angabe „N bis Z" durch die Angabe „N bis Ż" zu ersetzen.  ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 5 JStG 2010 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, wird wie folgt ...