Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregister eingetragene Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen ihre Tätigkeit unter der bestehenden Firma bis zum 1. September 1999 fortsetzen. Gesellschaften, die bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragt haben, können bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag ohne Zulassung weiter tätig bleiben.
(2) Sonstige berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" oder "Patentanwaltsgesellschaft" bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, dürfen diese Bezeichnung weiterverwenden. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie ihrem Namen einen Hinweis auf die Rechtsform hinzufügen.
Artikel 1 Nr. 10, Artikel 3 Nr. 3 und die Artikel 12 bis
14 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 9 bis 11 treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.