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Zweiter Abschnitt - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Zweiter Abschnitt Betriebsleitung

§ 7 Unternehmer



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung nach § 2 erfüllt werden. 2Er hat insbesondere sicherzustellen, daß sich Betriebsanlagen und Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand befinden und der Betrieb sicher durchgeführt wird.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten die Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen erfordert.

(3) 1Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter zu bestellen. 2Bei mehreren Betriebsarten kann je ein Betriebsleiter bestellt werden. 3Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Technische Aufsichtsbehörde.

(5) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, insbesondere, dass er

1.
keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält und

2.
in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber den Betriebsbediensteten und sonstigen im Betrieb Beschäftigten erteilen kann.

2Soll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner Aufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter vom Unternehmer umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterrichten. 3Dem Betriebsleiter dürfen durch die Erfüllung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Unternehmen keine persönlichen Nachteile entstehen.

(6) Bei Entscheidungen, die die Betriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maßgebend zu beteiligen, insbesondere bei

1.
Planung und Bau von Betriebsanlagen,

2.
Beschaffung von Fahrzeugen,

3.
Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediensteten,

4.
Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,

5.
Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,

6.
Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Unternehmen nicht angehören.

(7) Der nach § 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes dem Unternehmer gleichgestellte Träger eines Vorhabens braucht keinen Betriebsleiter zu bestellen, wenn die verantwortliche Leitung beim Bau von Betriebsanlagen einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder einem Angestellten im öffentlichen Dienst mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen übertragen worden ist.

(8) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Technischen Aufsichtsbehörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenutzt werden, hat der Unternehmer nachzuweisen, daß sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.

(10) Besteht die Gefahr, daß die Betriebssicherheit durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.




§ 8 Betriebsleiter



(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs insgesamt verantwortlich.

(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden

1.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

2.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.

(5) Bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.

(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.




§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter



(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestätigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag des Unternehmers, wenn die bestellte Person

1.
ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat und

2.
keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt, wenn die bestellte Person

1.
die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in einem Fachgebiet bestanden hat, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurgebundener Bahnen gehören und

2.
mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist.

2Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.

(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2.
ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt ist,

3.
das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.

(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind von der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuerkennen.