§ 1 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung regelt

1.
die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,

2.
die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,

3.
das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,

4.
das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,

5.
den Ausbildungsfunkbetrieb und

6.
die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).

Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 1 AFuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AFuV (zu § 1 Nr. 6) Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche (vom 01.09.2006)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV
...  7. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6) Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... 4 wird aufgehoben. 19. § 20 wird aufgehoben. 20. Die Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6 ) wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6) Nutzungsbedingungen ... 20. Die Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6) wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6 ) Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den ...


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