§ 3 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde.
Frühere Fassungen von § 3 AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 5 AFuV Durchführung der Prüfung (vom 01.09.2006) ... können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. § 3 gilt entsprechend. (4) Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer ... Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer ... 1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer ... einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer ... 1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV ... vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV ... und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ...
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