(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach §
3 Abs. 3 Nr. 3 des
Amateurfunkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden.
(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann nur zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfügbar sind.
(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine störungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen. Einzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten Amateurfunkstelle nach Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunkstelle ausschließen. Die Regulierungsbehörde ist hiervon zu unterrichten.
(5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann außer in den in §
49 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn
- 1.
- der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Betrieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegt,
- 2.
- die Verträglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr gewährleistet ist oder
- 3.
- die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr gegeben ist oder
- 4.
- der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur- funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern ... für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer ... der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab- satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 nach Zeitaufwand ...
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern ... für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der ... der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 nach Zeitaufwand ...
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV ... Auskunft über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs zu geben." 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Remote-Betrieb ... „(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung ... (1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der ... ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf ...