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Änderung Anlage 2 AFuV vom 01.10.2021

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Anlage 2 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 109 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

| (ab jeweils 1. 1.)

2005 | 2006 | 2008

1 | a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach
bestandener (Erst-) Prüfung für die | Klasse A | 90*) | 100*) | 110*)

Klasse E | 60*) | 70*) | 80*)

b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach
bestandener Wiederholungsprüfung für die | Klasse A | 60*) | 70*) | 80*)

Klasse E | 40*) | 50*) | 60*)

c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses
nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5 | 60*) | 70*) | 80*)

2 | Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer
Zeugniszweitschrift | 40 | 55 | 70

3 | a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens | 40 | 55 | 70

b) Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 | 40 | 55 | 70

c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 | 70 | 70 | 70

d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 | 60 | 85 | 110

e) Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch
arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder
Funkbake) nach § 13 Abs. 1 | 80 | 150 | 200

4 | Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme
einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen
des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | 160 | 160 | 160

5 | Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und
nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen | 70 | 100 | 130

6 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbei-
tung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen
auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen;
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat. | Die Gebühr ermäßigt sich um
ein Viertel der für den Ver-
waltungsakt vorgesehenen
Gebühr.

---
*) Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.



 
(heute geltende Fassung)