Änderung § 15 AFuV vom 01.09.2006

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§ 15 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 15 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 25.08.2006 BGBl. I 2070

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Rufzeichenliste


(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

(Text alte Fassung)

1. zugeteiltes Rufzeichen und Klasse,

(Text neue Fassung)

1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,

2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und

3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.

(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.






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