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Synopse aller Änderungen der AFuV am 01.09.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2006 durch Artikel 1 der 1. AFuVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AFuV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 25.08.2006 BGBl. I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassung zur Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte


(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,

2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und

3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(4)
In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.



(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten.

(4)
Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(5)
In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 5 Durchführung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.



(1) Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

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(3) Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. § 3 gilt entsprechend.



(3) Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. § 3 gilt entsprechend.

(4) Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Prüfungsdurchführung auf Wunsch die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist mit der Antragstellung zur Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen. Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Regulierungsbehörde.

(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.



§ 12 Ausbildungsfunkbetrieb


(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure nach vorheriger Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbildungsrufzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb festgelegt.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet.

(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen.

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(4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. Dieser hat die Aufzeichnungen mindestens ein Jahr aufzubewahren.



(4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. Dieser hat die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren.

§ 15 Rufzeichenliste


(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

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1. zugeteiltes Rufzeichen und Klasse,



1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,

2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und

3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.

(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.



§ 19 Übergangsregelungen


(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:

1. Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich.

2. Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.

(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.

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(3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ausserhalb des Geltungsbereichs des Amateurfunkgesetzes erforderlich ist, stehen Amateurfunkzeugnisse der Klasse A nach dieser Verordnung und Amateurfunkzeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateurfunkzeugnissen der Klasse 1 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) gleich, sofern der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung ist.



(3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ausserhalb des Geltungsbereichs des Amateurfunkgesetzes erforderlich ist, stehen Amateurfunkzeugnisse der Klasse A nach dieser Verordnung und Amateurfunkzeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateurfunkzeugnissen der Klasse 1 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) gleich, sofern der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung ist.

(4) Bis zur Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des Frequenzbereichs gemäß Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die Bestimmungen der Amtsblattmitteilung Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinngemäß weiter.


Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6) Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche


Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

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Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.



Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.

Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.

In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe A und Buchstabe B.


A Tabellarische Übersicht


| Besondere Nutzungsbestimmungen

Lfd. Nr. | Frequenzbereiche | Status*) | AFu-
Zeugnisklasse
gemäß
Zulassungs-
urkunde | Maximale Leistung | Zusätzliche Nutzungs-
bestimmungen gemäß B

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

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1 | 135,7 - 137,8 kHz | S | A | 1 W ERP | 1 2 10

2 | 1.810 - 1.850 kHz | P | A | 750 W PEP | 3

3 | 1.850 - 1.890 kHz | S | A | 75 W PEP | 3 10 12

4 | 1.890 - 2.000 kHz | S | A | 10 W PEP | 3 10

5 | 3.500 - 3.800 kHz | P | A | 750 W PEP | 3

6 | 7.000 - 7.100 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 13

7 | 10.100 - 10.150 kHz | S | A | 150 W PEP | 1 10 12

8 | 14.000 - 14.350 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 13

9 | 18.068 - 18.168 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 13

10 | 21.000 - 21.450 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 13

11 | 24.890 - 24.990 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 13

12 | 28 - 29,7 MHz | P | A | 750 W PEP | 4 13

13 | 50,08 - 51 MHz | S | A | 25 W ERP | 5

14 | 144 - 146 MHz | P | A | 750 W PEP | 6 13

15 | 144 - 146 MHz | P | E | < 10 W EIRP | 6 13

16 | 430 - 440 MHz | P | A | 750 W PEP | 7 13

17 | 430 - 440 MHz | P | E | < 10 W EIRP | 7 13

18 | 1.240 - 1.300 MHz | S | A | 750 W PEP | 8 11 13

19 | 2.320 - 2.450 MHz | S | A | 75 W PEP | 9 13

20 | 3.400 - 3.475 MHz | S | A | 75 W PEP | 9

21 | 5.650 - 5.850 MHz | S | A | 75 W PEP | 9 13

22 | 10 - 10,5 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 13

23 | 10 - 10,5 GHz | S | E | < 10 W EIRP | 9 13

24 | 24 - 24,05 GHz | P | A | 75 W PEP | 13

25 | 24,05 - 24,25 GHz | S | A | 75 W PEP | 9

26 | 47 - 47,2 GHz | P | A | 75 W PEP | 13

27 | 75,5 - 76 GHz | P | A | 75 W PEP | 9 13 14

28 | 76 - 77,5 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 13

29 | 77,5 - 78 GHz | P | A | 75 W PEP | 9 13

30 | 78 - 81,5 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 13

31 | 122,25 - 123 GHz | S | A | 75 W PEP | 9

32 | 134 - 136 GHz | P | A | 75 W PEP | 9 13

33 | 136 - 141 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 13

34 | 241 - 248 GHz | S | A | 75 W PEP | 13

35 | 248 - 250 GHz | P | A | 75 W PEP | 13

36 | > 275 GHz | - | - | - | 15

---
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß § 3 Abs. 3 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499). Die mit „P' gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.



1 | 135,7 - 137,8 kHz | S | A | 1 W ERP | 1 | 2 | 10

2 | 1.810 - 1.850 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 | |

2a | 1.810 - 1.850 kHz | P | E | 100 W PEP | 3 | |

3 | 1.850 - 1.890 kHz | S | A | 75 W PEP | 3 | 10 | 12

3a | 1.850 - 1.890 kHz | S | E | 75 W PEP | 3 | 10 | 12

4 | 1.890 - 2.000 kHz | S | A | 10 W PEP | 3 | 10 |

4a | 1.890 - 2.000 kHz | S | E | 10 W PEP | 3 | 10 |

5 | 3.500 - 3.800 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 | |

5a | 3.500 - 3.800 kHz | P | E | 100 W PEP | 3 | |

6 | 7.000 - 7.100 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 | 13 |

6a | 7.100 - 7.200 kHz | S | A | 250 W PEP | 3 | |

7 | 10.100 - 10.150 kHz | S | A | 150 W PEP | 1 | 10 | 12

8 | 14.000 - 14.350 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 | 13 |

9 | 18.068 - 18.168 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 | 13 |

10 | 21.000 - 21.450 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 | 13 |

10a | 21.000 - 21.450 kHz | P | E | 100 W PEP | 3 | 13 |

11 | 24.890 - 24.990 kHz | P | A | 750 W PEP | 3 | 13 |

12 | 28 - 29,7 MHz | P | A | 750 W PEP | 4 | 13 |

12a | 28 - 29,7 MHz | P | E | 100 W PEP | 4 | 13 |

13 | 50,08 - 51 MHz | S | A | 25 W ERP | 5 | |

14 | 144 - 146 MHz | P | A | 750 W PEP | 6 | 13 |

15 | 144 - 146 MHz | P | E | 75 W PEP | 6 | 13 |

16 | 430 - 440 MHz | P | A | 750 W PEP | 7 | 13 |

17 | 430 - 440 MHz | P | E | 75 W PEP | 7 | 13 |

18 | 1.240 - 1.300 MHz | S | A | 750 W PEP | 8 | 11 | 13

19 | 2.320 - 2.450 MHz | S | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

20 | 3.400 - 3.475 MHz | S | A | 75 W PEP | 9 | |

21 | 5.650 - 5.850 MHz | S | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

22 | 10 - 10,5 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

23 | 10 - 10,5 GHz | S | E | 5 W PEP | 9 | 13 |

24 | 24 - 24,05 GHz | P | A | 75 W PEP | 13 | |

25 | 24,05 - 24,25 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 | |

26 | 47 - 47,2 GHz | P | A | 75 W PEP | 13 | |

27 | 75,5 - 76 GHz | P | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

28 | 76 - 77,5 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

29 | 77,5 - 78 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

30 | 78 - 81,5 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

31 | 122,25 - 123 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 | |

32 | 134 - 136 GHz | P | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

33 | 136 - 141 GHz | S | A | 75 W PEP | 9 | 13 |

34 | 241 - 248 GHz | S | A | 75 W PEP | 13 | |

35 | 248 - 250 GHz | P | A | 75 W PEP | 13 | |

36 | > 275 GHz | - | - | - | 14 | |


---
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Die mit 'P' gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.


B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen

1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.



2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.

3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.

4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.

vorherige Änderung nächste Änderung

5 Zum Schutz der primären Nutzer dieses Frequenzbereichs Nutzung nur durch Inhaber besonderer Zuteilungen. Diese Zuteilungen können mit weiteren Auflagen versehen werden. Die Nutzung des Frequenzbereichs ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.



5 Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.

7 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.

8 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.

9 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.

10 Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.

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11 Im Teilbereich 1.247 bis 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.



11 Im Teilbereich 1.247 - 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.

12 Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.

vorherige Änderung nächste Änderung

13 Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 77,5 - 78 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 77,5 GHz, 78 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.

14 Der Frequenzbereich 75,5 - 76 GHz ist bis zum Jahr 2006 zusätzlich dem Amateurfunkdienst und dem Amateurfunkdienst über Satelliten auf primärer Basis zugewiesen.

15
Die Nutzungsbedingungen werden in Übereinstimmung mit der Nutzungsbestimmung D565 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499) durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Nutzungsbestimmung D565 können die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz durch den Amateurfunkdienst genutzt werden.



13 Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.

14 Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18) Gebührenverzeichnis


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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:



Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

| (ab jeweils 1. 1.)

2005 | 2006 | 2008

1 | a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach
bestandener (Erst-) Prüfung für die | Klasse A | 90*) | 100*) | 110*)

Klasse E | 60*) | 70*) | 80*)

b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach
bestandener Wiederholungsprüfung für die | Klasse A | 60*) | 70*) | 80*)

Klasse E | 40*) | 50*) | 60*)

vorherige Änderung

c) Erteilung einer Bescheinigung nach bestandener Zusatzprüfung
gemäß
§ 4 Abs. 4 | 60*) | 70*) | 80*)



c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses
nach
bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5 | 60*) | 70*) | 80*)

2 | Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer
Zeugniszweitschrift | 40 | 55 | 70

3 | a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens | 40 | 55 | 70

b) Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 | 40 | 55 | 70

c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 | 70 | 70 | 70

d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 | 60 | 85 | 110

e) Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch
arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder
Funkbake) nach § 13 Abs. 1 | 80 | 150 | 200

4 | Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme
einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen
des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | 160 | 160 | 160

5 | Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und
nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen | 70 | 100 | 130

6 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbei-
tung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen
auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen;
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat. | Die Gebühr ermäßigt sich um
ein Viertel der für den Ver-
waltungsakt vorgesehenen
Gebühr.

---
*) Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.