§ 5 - Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)

V. v. 21.12.1993 BGBl. I S. 2428; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
Geltung ab 31.12.1993; FNA: 2125-42-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung V. v. 27. Januar 2016 BGBl. I S. 157 m.W.v. 5. Februar 2016

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Frühere Fassungen von § 5 LSpV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
vom 27.01.2016 BGBl. I S. 157

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Zitierungen von § 5 LSpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LSpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
Artikel 1 1. LSpVÄndV
... 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." 4. § 5 wird ...


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