Änderung § 5 LSpV vom 05.02.2016

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§ 5 LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 5 LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 157
 

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§ 5 Muster


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


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Die Bundesanstalt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind zu verwenden.



 
 



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