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§ 2 - DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)

V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 06.01.1994; FNA: 931-5-1 Bundeseisenbahnen
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§ 2 Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften



§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.

 
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