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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.1990 BGBl. I S. 707; aufgehoben durch § 11 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-36 Berufliche Bildung
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§ 4 Funktionsübergreifender Teil



(1) Im funktionsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Recht,

3.
Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken.

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele im Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme,

2.
Wirtschaftskreislauf,

3.
Märkte und Preisbildung,

4.
Geld und Kredit,

5.
Konjunktur und Wirtschaftswachstum,

6.
Produktionsfaktoren im Betrieb,

7.
betriebliche Funktionen,

8.
betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

(3) Im Prüfungsfach "Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen und den Aufbau der Rechtsordnung kennt und mit den Grundsätzen des Vertragsrechts vertraut ist. Er hat weiterhin nachzuweisen, daß er die für den Kaufmann und die Berufspraxis wichtigen Gebiete des Handelsgesetzbuches zu nutzen versteht und einen Überblick über das individuelle und kollektive Arbeitsrecht besitzt. In diesem Rahmen können ausgewählte, für die Praxis relevante Rechtsfragen geprüft werden aus den Rechtsgebieten:

1.
Grundlagen und Aufbau der Rechtsordnung,

2.
Grundsätze des Vertragsrechts,

3.
Schuld- und Sachenrecht,

4.
Handels- und Gesellschaftsrecht,

5.
Mahn- und Klageverfahren,

6.
Grundlagen des Gewerberechts sowie des Konkurs- und Vergleichsrechts,

7.
Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts,

8.
Grundlagen des Datenschutzrechts.

(4) Im Prüfungsfach "Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems einschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV,

2.
Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen,

3.
Methoden und Phasen der Datenerfassung,

4.
Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren,

5.
Anwendersoftware,

6.
Datensicherung,

7.
Text- und Bildverarbeitung,

8.
Kommunikationsnetze.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und gemäß Absatz 7 mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen 1,5 Stunden,

2.
Recht 1,5 Stunden,

3.
Elektronische Datenverarbeitung 1,5 Stunden.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilBuchhPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BilBuchhPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann ...
§ 5 BilBuchhPrV Funktionsspezifischer Teil
... nicht länger als 15 Minuten, insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (9) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte ...
§ 6 BilBuchhPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...