Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.1990 BGBl. I S. 707; aufgehoben durch § 11 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-36 Berufliche Bildung
|

§ 5 Funktionsspezifischer Teil



(1) Im funktionsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse,

2.
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung.

(2) Im Prüfungsfach "Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er befähigt ist, eine Buchhaltung einschließlich Nebenbuchhaltung in einem Unternehmen einzurichten, zu organisieren und zu überwachen. Er soll weiterhin nachweisen, daß er unter Beachtung der Vorschriften des Handels- und Steuerrechts den Jahresabschluß eines Unternehmens und die Steuerbilanz erstellen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er einen Jahresabschluß analysieren und die Lage und Entwicklung eines Unternehmens auf der Grundlage von Kennzahlen beurteilen und prüfen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Handels- und Steuerrecht,

2.
die Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und Kontenpläne,

3.
Inventar und Inventur,

4.
laufende Verkehrs- und Jahresabschlußbuchungen,

5.
kurzfristige Erfolgsrechnung,

6.
Jahresabschluß und Lagebericht nach Handelsrecht, Steuerbilanz,

7.
Jahresabschlußanalyse und -kritik.

(3) Im Prüfungsfach "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einen Überblick über die Steuergesetze und die einzelnen Steuerarten besitzt, die steuerlichen Bewertungsmaßstäbe kennt und diese Kenntnisse im Rahmen der Geschäftsbuchhaltung und bei der Erstellung der Steuerbilanz anzuwenden versteht. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Allgemeines Steuerrecht,

2.
Spezielles Steuerrecht,

3.
die Besteuerung der Unternehmen.

(4) Im Prüfungsfach "Kosten- und Leistungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und Leistungseinheitsrechnung erkennt, die Probleme der Kostenerfassung und Kostenverrechnung beherrscht und in der Lage ist, durch den Einsatz der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung die Betriebsrechnung zu einem wirkungsvollen Kontroll- und Steuerungsinstrument des betrieblichen Leistungsprozesses zu machen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und Leistungseinheitsrechnung,

2.
Verfahren und Systeme der Kostenrechnung,

3.
Kostenerfassung und -verrechnung,

4.
Kalkulationsmethoden,

5.
Zusammenhänge zwischen Betriebsrechnung, Kalkulation und Buchführung; Statistik und Planung.

(5) Im Prüfungsfach "Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Methoden und Instrumente der Finanzierung beherrscht. Er soll ferner zeigen, daß er Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Investitionsbedarf und Investitionsrechnung,

2.
Finanzierungsregeln und Finanzierungsarten,

3.
Kredit und Kreditsicherung,

4.
Finanzplanung und Finanzkontrolle,

5.
Zahlungsverkehr.

(6) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und gemäß den Absätzen 8 und 9 mündlich zu prüfen.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse 5 Stunden,

2.
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre 3 Stunden,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung 2 Stunden,

4.
Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung 1,5 Stunden.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten, insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(9) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Prüfungsfach ist mündlich zu prüfen. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer in einem Fachgespräch das erforderliche Berufswissen als Bilanzbuchhalter unter Beweis zu stellen. Die Prüfungsdauer beträgt bis zu 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilBuchhPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BilBuchhPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann die ...
§ 6 BilBuchhPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ...
§ 7 BilBuchhPrV Bestehen der Prüfung
... wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile und in den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht ...