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§ 7 - Zweites Überleitungsgesetz (2. ÜblG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1951 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 193 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-4 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 7



Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrichtungen verursacht worden sind. Insoweit gehen auch die Ersatzansprüche auf den Bund über.

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