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Artikel III - Zweites Überleitungsgesetz (2. ÜblG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1951 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 193 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-4 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Artikel III Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln I und II

§ 6



Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgung nach den Vorschriften der Artikel I und II auf den Bund übergeht, übt die Oberste Bundesbehörde die Befugnisse und Aufgaben der obersten Dienstbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten aus. Zuständig ist die Oberste Bundesbehörde, deren Aufgaben denen der zuletzt für den Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle entsprechen. Ist eine solche Stelle nicht vorhanden, so regeln der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit, ebenso, wenn keine Stelle sich für zuständig erachtet.




§ 7



Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrichtungen verursacht worden sind. Insoweit gehen auch die Ersatzansprüche auf den Bund über.


§ 8



Der Bund trägt die Verbindlichkeiten des Reiches aus Anlaß von Personenschäden, die durch Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht und der in § 2 Abs. 1 und § 3 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) genannten Organisationen und Einrichtungen verursacht worden sind. Das gilt nicht, soweit auf Grund solcher Schäden Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen.


§ 9



Soweit die Bestimmungen der Artikel I und II den Übergang von Versorgungsausgaben auf den Bund regeln, sind diese Bestimmungen und die Bestimmungen des § 6 auf den Personenkreis nicht anzuwenden, der durch Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) erfaßt wird; die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 und des § 2 Ziff. 7 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) bleiben unberührt.


§ 10



Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.


§ 11



(1) Soweit nach den Artikeln I und II Ausgaben auf den Bund übergehen, stehen die mit den Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen dem Bund zu.

(2) Die wegen Steuervergehens im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen stehen dem Bund zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Bundesbehörden durchgeführt wird, dem Land zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Landesbehörden durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für den Erlös aus der Verwertung eingezogener Gegenstände. § 48 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und die entsprechende Vorschrift in den Soforthilfegesetzen der französischen Zone bleiben unberührt.


§ 12



Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.