(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des §
1 die Postversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
- 1.
- gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 1.000 g; dabei wird die Versicherungssumme beschränkt auf 500 Euro,
- 2.
- Päckchen,
- 3.
- adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg; die Versicherungssumme wird beschränkt auf 2.500 Euro,
- 4.
- Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)
sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 müssen nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG angenommen werden.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.
§ 6 FpV 1996 Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht ...
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970