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Verordnung zur Sicherstellung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost (Feldpostverordnung 1996 - FpV 1996)


Eingangsformel



Auf Grund des § 10 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation:


Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung der Bundeswehr mit Dienstleistungen des Postwesens durch deren Feldpost bei nationalen und internationalen Einsätzen sicherzustellen

1.
bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und Verteidigungsfall.


§ 2 Verpflichtung



Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens und ein entsprechendes Feldpostleistungsangebot gegenüber der Feldpost sicherzustellen.


Zweiter Abschnitt Feldpostangebot

§ 3 Leistungsumfang der Feldpost



Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost in den Fällen des § 1 hat die Deutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots nach § 4 jedermann die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen und Bankleistungen der Deutschen Postbank AG in Anspruch zu nehmen. Sie hat eingelieferte und auszuhändigende Feldpostsendungen zu befördern und sie mit der Feldpost der Bundeswehr auszutauschen.


§ 4 Leistungen des Feldpostangebots



(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 die Postversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

1.
gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 1.000 g; dabei wird die Versicherungssumme beschränkt auf 500 Euro,

2.
Päckchen,

3.
adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg; die Versicherungssumme wird beschränkt auf 2.500 Euro,

4.
Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)

sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 müssen nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG angenommen werden.

(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.


§ 5 Unterstützung der Feldpost



(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr durch die Deutsche Post AG ist es, die Kompatibilität der Dienstleistungen und Produkte zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit der Feldpost sicherzustellen.

(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch personell zu unterstützen, daß sie zur Wahrnehmung postfachlicher Aufgaben geeignete Beschäftigte als Feldpostpersonal auf Verlangen zur Verfügung stellt.

(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch materiell zu unterstützen, daß sie das zum Betrieb der Feldpost erforderliche postspezifische Ge- und Verbrauchsmaterial beschafft und lagert. Das postspezifische Material ist auf Verlangen vor Aufnahme der Postversorgung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Verfügung zu stellen.


Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen

§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,

2.
entgegen § 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.


§ 7 Sonstige Bestimmungen



Die jeweils im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gelten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.