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Änderung § 2 GasSV vom 23.05.2022

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§ 2 GasSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2022 geltenden Fassung
§ 2 GasSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 Meldepflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen, herstellen oder einführen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unternehmen und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland beziehen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in kürzeren Zeitabständen verlangen.

vorherige Änderung

(2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Sicherung der Energieversorgung bereits vor der Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, Meldungen nach Absatz 1 verlangen.



(2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Sicherung der Energieversorgung bereits vor der Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, Meldungen nach Absatz 1 verlangen.


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