Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des
§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vier auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses beruft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen der Prüfung ein Fachinstitut beauftragen.
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V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229