(1) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
- 1.
- dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
- 2.
- in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
(2) Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
§ 4 UnbBeschErtV ... enthält 1. Bezeichnung des Spieles, 2. a) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b) im Falle des § 3 ... 3 Abs. 1 Nr. 1 Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers, b) im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort des Veranstalters, 3. ...
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229