§ 5 - Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)

neugefasst durch B. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 510; zuletzt geändert durch Artikel 225 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.09.1980; FNA: 7103-3 Spielgeräte
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§ 5



Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird.



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