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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin (Wabau-AusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2004 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-325 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,

6.
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern,

8.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen,

9.
Herstellen von Bauwerksteilen,

10.
Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen,

11.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern,

12.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen,

13.
Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern,

14.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz,

15.
Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,

16.
Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,

17.
Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,

18.
Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,

19.
Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten,

20.
Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken,

21.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Wabau-AusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Wabau-AusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 Wabau-AusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage Wabau-AusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
...  1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... von Informa- tionssystemen und Kom- munikationstechniken (§ 4 Nr. 5) a) Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen b) Anwendersoftware ... und Steuern von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) a) berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, ... Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern (§ 4 Nr. 7) a) Sicherheitsausrüstungen einsetzen b) Materialien, Geräte und ... von technischen Unter- lagen, Durchführen von Vermessungen (§ 4 Nr. 8) a) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar- stellen b) ... 2*) 9 Herstellen von Bauwerks- teilen (§ 4 Nr. 9) a) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck ... von Werk- zeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 10) a) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten b) ... und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern (§ 4 Nr. 11) a) Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, ... und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen (§ 4 Nr. 12) a) Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, ... Maß- nahmen zur Pflege und Entwicklung von Ge- wässern (§ 4 Nr. 13) a) Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durch- führung ... Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz (§ 4 Nr. 14) a) Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küsten- schutzes ... von Auf- gaben der Bauüber- wachung (§ 4 Nr. 15) a) Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen an- wenden b) ... serbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser (§ 4 Nr. 16) Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten: a) Methoden zur ... Durchführen von ge- wässerkundlichen Mes- sungen (§ 4 Nr. 17) a) Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vor- nehmen, Messwerte ... men des Hochwasser- schutzes sowie der Hoch wasser- und Eisabwehr (§ 4 Nr. 18) a) Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, ... den Fahrzeugen und Be- dienen von schwimmen- den Geräten (§ 4 Nr. 19) a) schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwen- dungszweck ... und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken (§ 4 Nr. 20) a) Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden 2  ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 21) a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen ...