Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin (Wabau-AusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2004 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-325 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin wird staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden kann:

1.
in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8;

2.
in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummer 8.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,

6.
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern,

8.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen,

9.
Herstellen von Bauwerksteilen,

10.
Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen,

11.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern,

12.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen,

13.
Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern,

14.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz,

15.
Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,

16.
Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,

17.
Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,

18.
Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,

19.
Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten,

20.
Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken,

21.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnahme in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwachungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe erläutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch ist mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:

Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstraßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Verkehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des aktiven und passiven Gewässerschutzes;

2.
im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen:

Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen, Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserbauer-Ausbildungsverordnung vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 664, 914) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin




Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von Informa-
tionssystemen und Kom-
munikationstechniken
(§ 4 Nr. 5)
a) Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
b) Anwendersoftware nutzen
c) Daten sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
2*) 
e) Kommunikationstechniken aufgabenorientiert an-
wenden
f) Sachverhalte darstellen
 3*)
6 Planen, Vorbereiten und
Steuern von Arbeits-
abläufen, Arbeiten im
Team
(§ 4 Nr. 6)
a) berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische
Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informatio-
nen beschaffen und anwenden
b) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prü-
fen
c) Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und
Hilfsstoffe festlegen
4*) 
d) Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte
unter Berücksichtigung ergonomischer, konstrukti-
ver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte festlegen und vorbereiten
e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Tagesberichte erstellen
f) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
g) Gespräche situationsgerecht führen
h) Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken
und weiteren Beteiligten abstimmen
 5*)
7Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen in
und an Gewässern
(§ 4 Nr. 7)
a) Sicherheitsausrüstungen einsetzen
b) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz
vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen
schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den
Abtransport vorbereiten
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom durchführen
e) Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichti-
gung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hoch-
wasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingun-
gen, einrichten
f) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
g) verkehrssicherende Maßnahmen, insbesondere
durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und
durch Schifffahrtszeichen, durchführen
6 
  h) Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse an-
wenden
i) Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm,
Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel,
sichern
k) Wasserbaustellen räumen und übergeben
 4
8 Anfertigen und Anwenden
von technischen Unter-
lagen, Durchführen von
Vermessungen
(§ 4 Nr. 8)
a) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-
stellen
b) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten,
Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen,
Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisun-
gen, anwenden
c) Standlinien einrichten, fluchten und winkeln
d) Profillehren für Böschungen ansetzen
e) Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergeb-
nisse übertragen
f) Landanschlüsse anhand von Koordinaten und
Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen
g) Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für
Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen
h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und pflegen, Messungen durchführen und
Ergebnisse protokollieren
6*) 
i) Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukör-
per, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte,
lesen und anwenden
 2*)
9Herstellen von Bauwerks-
teilen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck unterscheiden und nach
Arbeitsauftrag auswählen
b) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transpor-
tieren und lagern
c) Holzverbindungen herstellen
d) Schalungen für Bauteile herstellen
e) Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und ein-
bauen
f) Beton entsprechend den Expositionsklassen herstel-
len, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehan-
deln
g) Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse
bewerten
h) Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln
i) Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen
herstellen
12 
  k) Böden prüfen und verwenden
l) Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden
m) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
n) Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanie-
ren
o) Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und
anwenden
 4
10 Handhaben von Werk-
zeugen, Bedienen von
Geräten und Maschinen
(§ 4 Nr. 10)
a) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand
halten
b) handgeführte Maschinen bedienen
c) Geräte und Maschinen auswählen und unter Beach-
tung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen
d) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden
und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
3 
e) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
f) Geräte und Maschinen warten
g) Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen
feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Be-
seitigung veranlassen
 2
11 Herstellen, Kontrollieren
und Instandhalten von
Bauwerken in und an
Gewässern
(§ 4 Nr. 11)
a) Konstruktion und Funktion, insbesondere von
Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und
Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen,
Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und
Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen
b) Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwer-
ken unterscheiden und darstellen
c) Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen
durchführen
d) Maßnahmen der Flussregelung durchführen
7 
e) Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten
f) Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und
Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und
ausbauen, Wasserhaltung betreiben
g) Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch-
führen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Ge-
fahren ergreifen
h) Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen
i) Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren
k) Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien
überwachen
l) Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und
Dämmen durchführen, Schäden feststellen und mel-
den
 12
12 Herstellen, Kontrollieren
und Instandhalten von
Ufersicherungen und
Unterhaltungswegen
(§ 4 Nr. 12)
a) Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und
senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den An-
forderungen unterscheiden, herstellen und instand
halten
6 
b) Ufertreppen herstellen und instand halten
c) Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und
instand halten
d) Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssiche-
rung durchführen
 3
13 Durchführen von Maß-
nahmen zur Pflege und
Entwicklung von Ge-
wässern
(§ 4 Nr. 13)
a) Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durch-
führung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung
von Gewässern beachten
b) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und
Unterhaltung von Gewässern und Auen berück-
sichtigen
c) Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht
trennen, Entsorgung veranlassen
d) Vegetation nach Arten und Funktionen unterschei-
den
e) Lebendbauweisen auswählen und einbauen
6 
f) Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen
g) Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Ent-
wicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen
h) durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden fest-
stellen und melden
i) Baumschäden feststellen und dokumentieren,
Sicherungsmaßnahmen ergreifen
 5
14 Herstellen, Kontrollieren
und Instandhalten von
Bauwerken für den Insel-
und Küstenschutz
(§ 4 Nr. 14)
a) Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küsten-
schutzes unterscheiden und darstellen
2 
b) Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbeson-
dere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen
und instand halten
c) Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbe-
sondere unter Berücksichtigung von Strand- und
Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen
von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
 6
15Durchführen von Auf-
gaben der Bauüber-
wachung
(§ 4 Nr. 15)
a) Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen an-
wenden
b) Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leis-
tungen konrollieren
c) Bautagebücher führen
d) Tagesberichte kontrollieren
e) Baufortschritt prüfen und dokumentieren
f) Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen,
Baustofflieferungen überprüfen
 10
16 Durchführen von Unter-
haltungs- und Kontroll-
maßnahmen des Gewäs-
serbettes, Bezeichnen und
Sichern von Fahrrinne und
Fahrwasser
(§ 4 Nr. 16)
Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:
a) Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und
Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden
b) Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne
übertragen
4 
c) Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und
Fahrwasser durchführen und rechnergestützt doku-
mentieren
d) Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels
satellitengestützter Verfahren vornehmen
e) Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen,
insbesondere Baggerpläne erstellen und Bagger-
massen ermitteln sowie Geschiebezugabe berück-
sichtigen
 5
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahr-
wasser:
f) Schifffahrtszeichen zuordnen
g) Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand
prüfen, warten und Mängel beseitigen
6 
h) schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, aus-
legen, auswechseln und einziehen
i) feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
 3
17 Durchführen von ge-
wässerkundlichen Mes-
sungen
(§ 4 Nr. 17)
a) Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vor-
nehmen, Messwerte protokollieren
b) Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, war-
ten
3 
c) Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen
d) hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammen-
hänge erläutern
 2
18 Durchführen von Maßnah-
men des Hochwasser-
schutzes sowie der Hoch
wasser- und Eisabwehr
(§ 4 Nr. 18)
a) Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz
unterscheiden, Vorschriften beachten
2 
b) bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutz-
deichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher
Anlagen mitwirken
c) Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen
d) bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken
e) Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte er-
stellen
f) Hochwasserschäden feststellen und melden
 4
19Führen von schwimmen-
den Fahrzeugen und Be-
dienen von schwimmen-
den Geräten
(§ 4 Nr. 19)
a) schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwen-
dungszweck unterscheiden
b) schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden
c) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von
Wasserfahrzeugen anwenden
5 
d) Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge
führen
e) Taue und Drahtseile verwenden
  
f) Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln  2
20 Betreiben und Unterhalten
von Talsperren, Speichern
und Rückhaltebecken
(§ 4 Nr. 20)
a) Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden 2 
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen
und warten
c) bei der Vorbereitung und Durchführung von Maß-
nahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Stand-
sicherheit mitwirken
 3
21 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 21)
a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
2*) 
b) Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und
bei Ausführung durch Dritte anwenden
c) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand
von Vorgaben prüfen
d) Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentie-
ren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen und Arbeitsergebnissen beitragen
f) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden
zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
 3*)

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.