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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin (Wabau-AusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2004 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-325 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Wabau-AusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Wabau-AusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage Wabau-AusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin