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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin (Wabau-AusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2004 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-325 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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