(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf jährlich
- a)
- 2.000 Schlachtrinder,
- b)
- 2.000 Schlachtkälber,
- c)
- 5.000 Schlachtschafe,
- d)
- 20.000 Schlachtschweine,
- e)
- 20.000 Ferkel,
- f)
- 2.000 Kälber zur Weitermast,
- g)
- 2.500 Zuchtrinder,
- h)
- 2.500 Zuchtschweine,
- i)
- 1.000 Zuchtschafe;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse
- a)
- aus Schlachttieren auf jährlich 4.000 Schlachtvieheinheiten. Dabei entsprechen einer Schlachtvieheinheit ein Schlachtrind oder drei Schlachtkälber oder vier Schlachtschweine oder zehn Schlachtschafe. Werden in eine Gruppe verwandter Erzeugnisse aus Schlachttieren Ferkel, Kälber zur Weitermast, Zuchttiere oder eine Kombination dieser Erzeugnisse einbezogen, so erhöht sich die Mindesterzeugungsmenge nach Satz 1 jeweils um die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i genannten Mengen;
- b)
- aus Zuchttieren auf jährlich 2.500 Zuchtvieheinheiten. Dabei entsprechen einer Zuchtvieheinheit ein Zuchtrind oder zwei Zuchtschweine oder fünf Zuchtschafe;
- c)
- aus Tieren einer Art auf die für Schlachttiere in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Mengen.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.