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§ 3 - Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh (1. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 3



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.

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