Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
- 2.
- zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241