Der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im Sinne des §
6 Abs. 2 Nr. 3 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie nach §
2 Abs. 2 oder 3 der
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom
7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein nach §
2 Abs. 2 oder 3 der
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Sinne des §
6 Abs. 2 Nr. 3 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach §
7a des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach §
7c des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde.
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V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244