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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. 2Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. 3Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. 4Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. 5Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. 6Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. 7Es kommen folgende Bereiche in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Architektur:

a)
Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen und

b)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;

2.
im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk und

b)
Erstellen einer Bewehrungszeichnung;

3.
im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,

b)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung und

c)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.

8Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.

(3) 1Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

1.
1im Schwerpunkt Architektur:

a)
Baueingabe,

b)
Rohbau,

c)
Ausbau,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

2.
1im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Tragwerke,

b)
Massivbau,

c)
Stahl- und Holzbau,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

3.
1im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Straßenbau,

b)
Ver- und Entsorgung,

c)
Landschaftsbau,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

2Durch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe, Bauelemente und Bauarten festlegen kann.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Schwerpunkt Architektur:

a)
Prüfungsbereich Baueingabe 90 Minuten,

b)
Prüfungsbereich Rohbau 90 Minuten,

c)
Prüfungsbereich Ausbau 90 Minuten,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;

2.
im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Prüfungsbereich Tragwerke 90 Minuten,

b)
Prüfungsbereich Massivbau 90 Minuten,

c)
Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 90 Minuten,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;

3.
im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Prüfungsbereich Straßenbau 90 Minuten,

b)
Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 90 Minuten,

c)
Prüfungsbereich Landschaftsbau 90 Minuten,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) 1Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
im Schwerpunkt Architektur:

a)
Prüfungsbereich Baueingabe 30 Prozent,

b)
Prüfungsbereich Rohbau 25 Prozent,

c)
Prüfungsbereich Ausbau 25 Prozent,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;

2.
im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Prüfungsbereich Tragwerke 25 Prozent,

b)
Prüfungsbereich Massivbau 30 Prozent,

c)
Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 25 Prozent,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;

3.
im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Prüfungsbereich Straßenbau 30 Prozent,

b)
Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 25 Prozent,

c)
Prüfungsbereich Landschaftsbau 25 Prozent,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 2Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
vom 31.10.2016 BGBl. I S. 2493

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BauZAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauZAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BauZAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...
§ 10 BauZAusbV Übergangsregelung
...  (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Artikel 1 2. BauZAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
... 2004 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Prüfling soll im Teil A der ...