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Änderung § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 01.08.2017

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Abschlussprüfung


(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. 2 Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. 3 Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. 4 Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. 5 Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. 6 Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. 7 Es kommen folgende Bereiche in Betracht:

1. im Schwerpunkt Architektur:

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a) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen,

b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und

c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den
Ausbau;



a) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen und

b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;

2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:

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a) Erstellen eines Schalplanes oder einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk,

b) Erstellen einer Bewehrungszeichnung und

c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Stahl- oder Holzbau;




a) Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk und

b) Erstellen einer Bewehrungszeichnung;

3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,

b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung und

c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.

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Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

1. im Schwerpunkt Architektur:



8 Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.

(3) 1 Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

1. 1 im Schwerpunkt Architektur:

a) Baueingabe,

b) Rohbau,

c) Ausbau,

d) Wirtschafts- und Sozialkunde.

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In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:



2 In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3 Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

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2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:



2. 1 im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a) Tragwerke,

b) Massivbau,

c) Stahl- und Holzbau,

d) Wirtschafts- und Sozialkunde.

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In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:



2 In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3 Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

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3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:



3. 1 im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a) Straßenbau,

b) Ver- und Entsorgung,

c) Landschaftsbau,

d) Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:



2 In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3 Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

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Durch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe, Bauelemente und Bauarten festlegen kann.



2 Durch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe, Bauelemente und Bauarten festlegen kann.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Schwerpunkt Architektur:

a) Prüfungsbereich Baueingabe 90 Minuten,

b) Prüfungsbereich Rohbau 90 Minuten,

c) Prüfungsbereich Ausbau 90 Minuten,

d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;

2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a) Prüfungsbereich Tragwerke 90 Minuten,

b) Prüfungsbereich Massivbau 90 Minuten,

c) Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 90 Minuten,

d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;

3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a) Prüfungsbereich Straßenbau 90 Minuten,

b) Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 90 Minuten,

c) Prüfungsbereich Landschaftsbau 90 Minuten,

d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

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(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



(5) 1 Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2 Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. im Schwerpunkt Architektur:

a) Prüfungsbereich Baueingabe 30 Prozent,

b) Prüfungsbereich Rohbau 25 Prozent,

c) Prüfungsbereich Ausbau 25 Prozent,

d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;

2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a) Prüfungsbereich Tragwerke 25 Prozent,

b) Prüfungsbereich Massivbau 30 Prozent,

c) Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 25 Prozent,

d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;

3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a) Prüfungsbereich Straßenbau 30 Prozent,

b) Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 25 Prozent,

c) Prüfungsbereich Landschaftsbau 25 Prozent,

d) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

vorherige Änderung

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



(7) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 2 Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.