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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (2. BauZAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493 (Nr. 52); Geltung ab 01.08.2017

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2017 BauZAusbV § 9, § 11

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I S. 2622; 2003 I S. 277), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Architektur:

a)
Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen und

b)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;

2.
im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk und

b)
Erstellen einer Bewehrungszeichnung;

3.
im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,

b)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung und

c)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.

Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann."

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Weitere Übergangsregelung

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig