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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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§ 11 Weitere Übergangsregelung



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.





 

Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
vom 31.10.2016 BGBl. I S. 2493

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BauZAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauZAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Artikel 1 2. BauZAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
... sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann." 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitere Übergangsregelung  ... kann." 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitere Übergangsregelung Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August ...