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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 01.08.2017

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 11 Weitere Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauzeichner-Ausbildungsverordnung vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2098) außer Kraft.



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

 

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