§
1Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.
§
2Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen,
- 1.
- weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,
- 2.
- bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen.
§ 3
(1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes Eigenkapital nach §
10a des
Gesetzes über das Kreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat.
§ 4
Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende
- 1.
- erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und
- 2.
- Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,
bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.
§ 5
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach §
12 des
Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat.
§
6Im Falle einer Überschreitung der Grenze
- 1.
- des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern,
- 2.
- von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern.
§
7Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die durch §
13a in Verbindung mit §
13 Abs. 3 oder 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt §
6 entsprechend.
§
8(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.