§ 2 - Altforderungsregelungsgesetz (AFRG)

Artikel 1 G. v. 10.06.2005 BGBl. I S. 1589
Geltung ab 17.06.2005; FNA: 105-34 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften



Das Vermögensgesetz bleibt unberührt.



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