§ 10 Bußgeldvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 3 oder § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder entgegen § 2a Düngemittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 5.
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,
- 5a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhandelt,
- 6.
- einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nummer 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 7.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen der Nummer 6 bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.
(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
interne Verweise§ 10a DüngMG Ermächtigungen ... des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet werden ...
Zitat in folgenden NormenDüngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
§ 13 DüngMProbV Berlin-Klausel ... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittelgesetzes auch im Land ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646
Artikel 1 1. KlärEVÄndV ... 2 des Düngegesetzes" ersetzt. 3. In § 13 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 6 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 ...
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Artikel 1 DüBußGuaÄndV Änderung der Düngeverordnung ... geändert: 1. In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 ... a des Düngegesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 ...
Artikel 2 DüBußGuaÄndV Änderung der Düngemittelverordnung ... I S. 2524) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 ... d des Düngegesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnDüngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten ... Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
Düngeverordnung
V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
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