(1) Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§
2 bis 4 und die Ergänzung oder Änderung der der Buchschuld oder Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen nach §
5 erfolgt durch einseitige Erklärung des Schuldners gegenüber den Gläubigern. Eine Gesamtemission ist einheitlich umzustellen.
(2) Die Erklärung hat zu enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der umzustellenden Verbindlichkeit einschließlich ihrer Wertpapier-Kenn-Nummer;
- 2.
- die Angabe des vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses und des Zeitpunktes, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Emissionsbedingungen wirksam werden sollen;
- 3.
- den Wortlaut der zu ergänzenden oder zu ändernden Bestimmung;
- 4.
- den Wortlaut der neuen Bestimmung, die an die Stelle der zu ändernden Bestimmung treten oder diese ergänzen soll.
(3) Die Erklärung über die Umstellung ist auf die in den Emissionsbedingungen für Mitteilungen des Schuldners bestimmte Weise, mangels einer solchen Bestimmung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Erklärung ist mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem sie wirksam werden soll.
(4) Befindet sich der Schuldtitel in der Verwahrung eines Kreditinstituts oder eines anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder ist er als Einzelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eingetragen, so hat die verwahrende Stelle oder die das Schuldbuch führende Stelle den Inhaber des Titels über die erfolgte Umstellung spätestens mit der nächstfälligen Zinsgutschrift zu benachrichtigen.
(5) Bei der Ein- und Auslieferung von Stücken und bei der Übertragung von Depotbeständen ist der jeweilige Gesamtbetrag der verbrieften oder verbuchten Teilverbindlichkeit einer Gesamtemission abzurechnen.