Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 9 Ersatz der Umstellungskosten
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß der Schuldner einer nach diesem Gesetz umgestellten Schuldverschreibung oder Schuldbuchforderung den Kreditinstituten und anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmen die Aufwendungen zu ersetzen hat, die diesen bei der Abwicklung der Umstellung entstehen. Zur Abgeltung der Aufwendungen kann ein Pauschbetrag festgesetzt werden, der an die durch die Umstellung veranlaßten Depotbuchungen anknüpft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute
V. v. 11.08.1998 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch Artikel 60 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Eingangsformel UmstAufwV ... Grund des § 9 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, ...
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