§ 8 - DWD-Gesetz (DWDG k.a.Abk.)

G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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§ 8 Geschäftsführendes Organ


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. 2Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. 3Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. 2Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. 3Diese werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestellt und abberufen. 4Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. 5Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 m.W.v. 17. April 2024

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Frühere Fassungen von § 8 DWD-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 585 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 338 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 DWD-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 338 9. ZustAnpV DWD-Gesetz
...  In § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 11 des ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 585 10. ZustAnpV Änderung des DWD-Gesetzes
...  In § 1 Absatz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie § 11 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 1 2. DWDGÄndG Änderung des DWD-Gesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5 , § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, werden jeweils die ...


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