(1) 1Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. 2Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. 3Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. 2Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. 3Diese werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestellt und abberufen. 4Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. 5Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 338 9. ZustAnpV DWD-Gesetz ... In § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 11 des ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120