(1) Der Bund-Länder-Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Angelegenheiten, die die Interessen der Bundesressorts und der Länder bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß
§ 4 betreffen, und gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit.
(2) 1Der Bund-Länder-Beirat besteht aus Vertretern der Bundesressorts und der Länder; die Länder können jeweils einen Vertreter entsenden. 2Der Bund-Länder-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bedarf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 338 9. ZustAnpV DWD-Gesetz ... und 2, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 11 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 1 2. DWDGÄndG Änderung des DWD-Gesetzes ... 1 Absatz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 , werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die ...