1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in
Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
DWD-Gesetzes vom
11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren.
2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 1. DWDGÄndG ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „ § 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Evaluierung Das Bundesministerium ... Geodateninfrastruktur." 4. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Evaluierung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120