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Änderung § 9c SeeAufgG vom 18.04.2008

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§ 9c SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 9c SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
(Textabschnitt unverändert)

§ 9c


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.