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Änderung § 5a SeeAufgG vom 21.03.2023

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§ 5a SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung
§ 5a SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a


(Text alte Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.

(Text neue Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.

(heute geltende Fassung)