Änderung § 99 SGB III vom 01.04.2012

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§ 99 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 99 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 159 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Leistungsrahmen


(Text neue Fassung)

§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls


vorherige Änderung

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.



(1) 1 Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. 3 Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 4 Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

(2) 1 Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen
ist. 2 Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.


(heute geltende Fassung) 



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