Änderung § 10 SGB III vom 01.01.2010

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§ 10 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 10 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Freie Förderung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Agenturen für Arbeit können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln.



 
(heute geltende Fassung) 



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